Nach Erhöhung der Beitragssätze zur Pflegeversicherung zum 01.07.2023 folgt nun die Anpassung der Pflegeleistungen: zunächst zum 01. Januar 2024 und dann nochmal zum 01. Januar 2025. Zum 01. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen automatisch an die Kerninflationsrate der letzte drei Jahre dynamisiert. Die wichtigsten Änderungen zum 01. Januar 2024 betreffen:
Häusliche Pflege
Zum 01.01.2024 werden das Pflegegeld sowie die ambulanten Sachleistungsbeträge jeweils um 5 Prozent angehoben. Die ambulanten Sachleistungen umfassen hierbei häusliche Pflegehilfe durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste.
Vollstationäre Pflege
Bei Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen erhalten die Pflegebedürftigen pauschale Leistungen für die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Reichen die pauschalen Leistungsbeträge nicht aus, um die pflegebedingten Aufwendungen zu decken, müssen die Pflegebedürftigen einen Eigenanteil zahlen. Um diesen zu reduzieren, übernimmt die Pflegeversicherung für die Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zusätzlich einen Anteil vom pflegebedingten Eigenanteil. Dieser „Leistungszuschlag“ wird zum 01. Januar 2024 ebenso angehoben und beträgt nun im ersten Jahr der vollstationären Pflege 15 Prozent (bisher 5 Prozent), im zweiten Jahr 30 Prozent (bisher 25 Prozent), im dritten Jahr 50 Prozent (bisher 45 Prozent) und ab dem vierten Jahr 75 Prozent (bisher 70 Prozent)
Pflegeunterstützungsgeld
Berufstätige Personen, die ihre nahen Angehörigen pflegen oder für sie die Pflege organisieren müssen, haben bei vorliegenden Voraussetzungen einer kurzzeitigen Arbeitshinderung einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, wenn für diesen Zeitraum der Lohn entfällt. Bisher konnte das Pflegeunterstützungsgeld für maximal zehn Arbeitstage je pflegebedürftige Person in Anspruch genommen werden. Ab dem 01. Januar 2024 besteht dieser Anspruch für maximal zehn Arbeitstage je pflegebedürftige Person jährlich.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für Schwerstpflegebedürftige unter 25 Jahren
Wenn die private Pflegeperson aus irgendwelchem Grund die Pflege vorübergehend unterbrechen muss, besteht ein Anspruch auf eine Ersatzpflege, die sogenannte Verhinderungspflege, z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst oder durch Einzelpflegekräfte. Die nachgewiesenen Kosten dafür werden von der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 für maximal sechs Wochen pro Jahr übernommen.
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 unter 25 Jahren wird ab dem 01. Januar 2024 die Höchstdauer der Verhinderungspflege nun auf acht Wochen verlängert. Darüber hinaus können die noch nicht verbrauchten Mittel der Kurzzeitpflege bis zu 100 Prozent für die Verhinderungspflege umgewidmet werden. Außerdem entfällt die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege.
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