WusstenSieSchon?
March 27, 2024

Überschussbeteiligung und der Wert der Mindestzuführungs­verordnung (MindZV)

Wussten Sie schon, dass…

Gemäß der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) Lebensversicherer dazu verpflichtet sind, überschussberechtigen Versicherten an einem Teil der erwirtschafteten Überschüsse zu beteiligen?

Aber was bedeutet das genau? Vereinfacht gesagt müssen die Versicherer einen Teil ihrer erwirtschafteten Erträge an die berechtigten Kunden weitergeben.  Genauer bedeutet das, dass sie für den berechtigen Bestand mindestens 90 % des Kapitalanlageergebnisses abzüglich der Garantiezinsen, 90 % des Risikoergebnisses und 50 % des übrigen Ergebnisses der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuführen müssen. Ist das erwirtschaftete Kapitalanlageergebnis niedriger als die Garantieverpflichtungen, so besteht die Möglichkeit einer Querverrechnung mit anderen, positiven Ergebnisquellen.

Wie viel genau die Gesellschaften in einem bestimmten Geschäftsjahr erwirtschaftet und für die Überschussbeteiligung ihrer Kunden verwendet haben, kann man in der Anlage 1 zu § 15 Absatz 1 MindZV nachlesen. Diese Information müssen die Versicherer bis Ende September des Folgejahres auf ihren Webseiten veröffentlichen.

Eine wichtige Kennzahl, um die Beteiligung der Kunden an den Überschüssen zu bewerten, ist die sogenannte „Überschussquote nach MindZV“, die wir selbstverständlich auch im ASCORE LV-Unternehmensscoring näher betrachten. Die Kennzahl zeigt das Verhältnis der Summe der erwirtschafteten Ergebnisse abzüglich der Garantiezinsen zur Deckungsrückstellung (DRS) des Geschäftsjahres und drückt somit aus, wie viel von den Erträgen nach §15 MindZV noch für eine Überschussbeteiligung übrig bleibt. Je höher die Kennzahl, desto mehr kommt den Versicherten in Form einer Überschussbeteiligung zugute.

Die Höhe dieser Quote ist unter anderem von dem Aufwand für die Zinszusatzreserve (ZZR) im jeweiligen Geschäftsjahr abhängig. In Zeiten des Aufbaus vermindert der Aufwand für die ZZR in voller Höhe die Mindestzuführung aus den Kapitalerträgen. Bekannterweise wird die ZZR seit dem Geschäftsjahr 2022 auf Grund des Zinsanstiegs branchenweit aufgelöst, was bedeutet, dass das freiwerdende Kapital die Überschussbeteiligung der Kunden erhöht.

Für einen besseren Überblick stellt die nachfolgende Grafik den Verlauf der Werte für die Überschussquote nach MindZV sowie die Zuführung zur ZZR im Verhältnis zur mittleren DRS in den letzten 7 Jahren dar.