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April 14, 2025

Beihilfsansprüche je Bundesland im Überblick

Beihilfe, was ist das eigentlich?

Seit dem Jahr 2009 gilt für alle in Bürger:innen in der Bundesrepublik Deutschland die Versicherungspflicht.

Beamte haben in der Vergangenheit unmittelbar durch ihre Dienstherren eine Absicherung erhalten, die sich an den Krankheitskosten beteiligt, die sogenannte Beihilfe. Diese erhalten sie auch immer noch, doch die Beilhilfe leistete und leistet keine 100% für die Krankheitskosten. Duch die Versicherungspflicht, muss jeder Beamte seine Krankheitskosten zu 100% absichern und benötigt so eine Erweiterung des Versicherungsschutzes über die Beihilfe hinaus.

Wie viel Beihilfe ein Beamter bekommt, legen der Bund bzw. die Länder fest. Die prozentuale Höhe der Beteiligung ist in den jeweiligen Beihilfevorschriften erlassen – man nennt dies Beihilfebemessungssätze. Außerdem ist der Beihilfebemessungssatz auch von der familiären Situation abhängig.

In der Regel erhalten aktive Beamte eine Beihilfe in der Höhe von 50 %, sofern zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, liegt der Beihilfesatz bei 70 %, dieser gilt auch für pensionierte Beamte. Kinder erhalten eine Beihilfe von 80 % und Ehegatten, die ein jährliches Bruttoeinkommen von weniger als 20.000 € erhalten, sind ebenso berücksichtigungsfähig und haben einen Beihilfeanspruch von 70 %.

Je nach Bundesland sollte der ergänzende Versicherungsschutz individuell gestaltet werden. Wer z.B.  die Beihilfe in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland oder Schleswig-Holstein bezieht, hat in der Regel keinen Anspruch auf Leistung im Bereich der stationären Wahlleistung. In den übrigen Bundesländern und auch bei der Bundesbeihilfe gilt für einen kinderlosen Beihilfeberechtigten ein Beihilfeanspruch von 50 % für stationäre Wahlleistungen, in Hessen liegt der Beihilfeanspruch sogar bei 65 %.

Aber auch in den Bundesländern, die im Bereich der stationären Wahlleistung einen Beihilfeanspruch gewähren, gibt es, wie in allen übrigen Bundesländern, weitere Lücken in der Beihilfe. Denn je nach Beihilfeverordnung sind bestimmte Leistungen nicht beihilfefähig oder werden von der Beihilfe gekürzt. Oft davon betroffen sind Hilfs- oder Heilmittel, Zahnersatz und Kuren.

Im Falle des Zahnersatzes z.B. ist es in der Regel so, dass die Beihilfe 50 % der beihilfefähigen Kosten übernimmt. Material- und Laborkosten sind nur zum Teil beihilfefähig (60 %). Bei einem fiktiven Rechnungsbetrag von 1.200 € (davon 700 € GOZ-Leistung für eine Krone inkl. Abdruck und 500 € für Material- und Laborkosten) erstattet die Beihilfe 50 %, also 350 € der GOZ-Grundleistung von 700 €. Die übrigen Material- und Laborkosten von 500 € werden zu 60 % anerkannt und die anerkannten Kosten zu 50 % erstattet, d.h. von den 500 € Material- und Laborkosten sind 60%, also 300 € beihilfefähig und davon wiederum übernimmt die Beihilfe wieder 50 %, also 150 €. Somit übernimmt die Beihilfe einen Betrag von 500 €. Die private Krankenversicherung leistet bei einem Beihilfenanspruch von 50% mindestens genauso viel wie die Beihilfe, also ebenfalls 500 €. Somit entsteht für den Beihilfeempfänger eine Lücke von 200 €. Die Kosten für die nicht beihilfefähigen Leistungen müssen dann selbst getragen werden, bzw. besteht hier die Möglichkeit, den Versicherungsschutz mit einem Beihilfeergänzungstarif zu erweitern. Dieser übernimmt individuelle Leistungen, die von der Beihilfe gekürzt oder gar nicht übernommen wurden.

Zusammenfassend kann man sagen, dass jede beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person, egal aus welchem Bundesland, eine ergänzende Absicherung benötigt, um auf einen lückenlosen Versicherungsschutz zu kommen.

In über 90% der Fälle entscheidet sich der beihilfeberechtigte Beamte für den ergänzenden Schutz der privaten Krankenversicherung. Hier können die in der Beihilfe fehlenden Prozente abgesichert und auch ergänzt werden.

 

Beitrag von Eva Ziliox
Versicherungsanalystin Kranken

ASCORE Das Scoring GmbH