Die Anzahl der Pflegebedürftigen in Deutschland steigt kontinuierlich an. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) betrug die Anzahl an pflegebedürftigen Personen Ende 2023 knapp 5,7 Millionen Menschen. Zum Vergleich bedürften im Dezember 2021 knapp 5,0 Millionen Menschen dauerhafter Hilfe, so lag die Zunahme bei ca. 15 % innerhalb von 2 Jahren. Einerseits ist dafür die steigende Lebenserwartung auf Grund eines stetigen medizinischen Fortschrittes die Ursache, andererseits hat das Zweite Pflegestärkungsgesetzt (PSG II) zum 01.01.2017 und im Rahmen von diesem die Umstellung der Pflegestufen 1 bis 3 in die Pflegegrade 1 bis 5 dafür gesorgt, dass Menschen seither eher als pflegebedürftig eingestuft werden, als es vor 2017 der Fall war. Zum Jahr 2055 wird die Anzahl der Pflegebedürftigen – nach der Pflegevorausberechnung des Statistischen Bundesamtes vom März 2023 – um 36 % zunehmen und somit bei 7,6 Millionen liegen, wenn die Pflegequote (der Anteil der Pflegebedürftigen an der Bevölkerung nach Alter und Geschlecht) steigt, und sonst auf ca. 6,8 Millionen ansteigen.
Mit steigender Zahl an Pflegebedürftigen wächst auch der Bedarf an Pflegeheimen, Pflegediensten und Pflegekräften einerseits und an der Finanzierung der Pflegekosten andererseits. Jedoch decken die Leistungen der Pflegepflichtversicherung die anfallenden Kosten in der Regel nicht ab. Somit soll man rechtzeitig dafür sorgen, dass die evtl. in der Zukunft entstehenden Pflegekosten nicht noch ein finanzielles Problem erzeugen.
Laut Statistischem Bundesamt wurden Ende 2023 800.000 der Pflegebedürftigen vollstationär in Pflegeheimen versorgt, was einem Anteil von ca. 14 % an allen Pflegebedürftigen entsprach. Die restlichen pflegebedürftigen Personen wurden zu Hause versorgt – meistens durch pflegende Angehörige, häufig mit der Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst. Neben einer Versicherungspflicht in der Krankenversicherung besteht in Deutschland auch die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Zuletzt wurden die Leistungen in der sozialen Pflegeversicherung mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzt (PUEG) zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht und betragen nun:
Bei ambulanter Pflege:
Pflegegrad | Monatlicher Höchstbetrag ab 01.01.2025 | Monatlicher Höchstbetrag bis 31.12.2024 | ||
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) | Pflegesach-leistungen (§ 36 SGB XI) | Pflegegeld (§ 37 SGB XI) | Pflegesach-leistungen (§ 36 SGB XI) | |
Pflegegrad 1 | Kein Anspruch | Kein Anspruch | Kein Anspruch | Kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 347,00 Euro | 796,00 Euro | 332,00 Euro | 761,00 Euro |
Pflegegrad 3 | 599,00 Euro | 1.497,00 Euro | 573,00 Euro | 1.432,00 Euro |
Pflegegrad 4 | 800,00 Euro | 1.859,00 Euro | 765,00 Euro | 1.778,00 Euro |
Pflegegrad 5 | 990,00 Euro | 2.299,00 Euro | 947,00 Euro | 2.200,00 Euro |
Bei teil- oder vollstationärer Pflege:
Pflegegrad | Monatlicher Höchstbetrag ab 01.01.2025 | Monatlicher Höchstbetrag bis 31.12.2024 | ||
Tagespflege und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) | Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI) | Tagespflege und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) | Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI) | |
Pflegegrad 1 | Kein Anspruch | 131,00 Euro | Kein Anspruch | 125,00 Euro |
Pflegegrad 2 | 721,00 Euro | 805,00 Euro | 689,00 Euro | 770,00 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.357,00 Euro | 1.319,00 Euro | 1.298,00 Euro | 1.262,00 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.685,00 Euro | 1.855,00 Euro | 1.612,00 Euro | 1.775,00 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.085,00 Euro | 2.096,00 Euro | 1.995,00 Euro | 2.005,00 Euro |
Eine vollständige Übersicht aller Leistungen ist auf der Webseite vom Bundesgesundheitsministerium zu finden. Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag auf LinkedIn.
Trotz der im Rahmen von PUEG angehobenen Leistungen können sowohl bei der ambulanten als auch bei der vollstationären Pflege Versorgungslücken entstehen. Insbesondere kann der Eigenanteil in der vollstationären Pflege finanziell belastend sein. Nach den Angaben des PKV-Verbandes beträgt der durchschnittliche Eigenanteil der Pflegeheimkosten rund 3.000 Euro. Durch die Steigerung des aufenthaltsabhängigen Leistungszuschlags (§ 43c SGB XI) reduziert sich der Eigenanteil ab dem 3. Jahr auf knapp 2.000 Euro pro Monat.
Aber auch bei Inanspruchnahme der Pflege durch Fachkräfte in häuslicher Umgebung können Finanzierungslücken entstehen. Ob die Pflege komplett durch einen ambulanten Pflegedienst übernommen wird oder mit einer häuslichen Pflege durch Familienangehörige kombiniert wird, bleibt die maximal mögliche Leistung nach § 36 SGB XI (Pflegesachleistung) unverändert. Was nach Abrechnung mit dem Pflegedienst übrig bleibt, wird bei einer kombinierten Leistung den pflegenden Angehörigen ausgezahlt. Wie eine Befragung durch WIdO – Wissenschaftliches Institut der AOK – im Jahr 2024 zeigt, wurden im Jahr 2023 für Pflegedienste im Schnitt 325 Euro pro Monat ausgegeben, die nicht von der Pflegekasse übernommen wurden. Die Höhe der tatsächlich anfallenden Zuzahlungen kann aber je nach Pflegegrad, benötigten Leistungen sowie der Häufigkeit des Einsatzes stark variieren.
Die künftig möglichen Eigenanteile in der Pflege lassen sich durch die privaten Pflegezusatztarife reduzieren. Manche privaten Krankenversicherer bieten flexible Tarife an, d.h. die versicherten Leistungen können je Pflegegrad individuell vereinbart werden. Auch eine unterschiedliche Absicherung der Leistungen in der ambulanten und in der vollstationären Pflege ist oft möglich.
Bei einer Auswahl eines Pflegezusatztarifes ist auch auf eine Möglichkeit der Dynamik der Leistungen und Beiträge zu achten. Durch die Inflation reduziert sich mit der Vertragslaufzeit der Wert der bei der Beantragung des Tarifs vereinbarten Leistungen. Um nicht im Voraus höhere Leistungen beantragen und somit höhere Beiträge zahlen zu müssen, sehen die meisten Tarife eine dynamische Erhöhung der Leistungen vor. Bis zu welchem Alter, um welchen Prozentsatz bzw. um welchen Betrag und in welchen Zeitintervallen eine dynamische Leistungserhöhung erfolgt sowie ob eine Dynamik auch im Leistungsfall möglich ist, kann man den Tarifbedingungen entnehmen.
Ein detaillierter Vergleich der Tarife im Bereich der privaten Pflegezusatzversicherung wird von der ASCORE Analyse jährlich in drei Kategorien (Basis mit Pflegegraden 4-5, Komfort mit Pflegegraden 3-5 sowie Topschutz mit Pflegegraden 1-5) durchgeführt. Die aktuellen Ergebnisse vom ASCORE Produkt-Scoring im Bereich der Pflegezusatzversicherung sind im Ergebnis-Rechner verfügbar.
Beitrag von
Dr. Maryna Bibik
Abteilungsleitung Kranken & Unternehmen
ASCORE Das Scoring GmbH
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